Peter Wohlleben
Veranstaltungen und störende Aktivitäten im Wald
Im Zivilgesetzbuch ist der Grundsatz verankert, dass der Wald im ortsüblichen Umfang jederzeit frei betreten werden darf. Die zuständige Behörde kann im Interesse der Walderhaltung, des Wildlebensraumes sowie aus andern öffentlichen Interessen Betretungsverbote erlassen oder die Durchführung von Veranstaltungen und störenden Aktivitäten verbieten. Um die Auswirkungen von Veranstaltungen und störenden Aktivitäten zu prüfen, besteht eine Melde- und Bewilligungspflicht.
Eine Bewilligung kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden. Unabhängig der Bewilligunspflicht ist zudem für sämtliche Veranstaltungen die Zustimmung der Waldeingentürmerschaft erforderlich.